1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen der INSERVATE Consulting (im Folgenden als INSERVATE bezeichnet) und seinen Kunden, unabhängig von Gegenstand und Umfang der Leistung, im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen, sofern nichts anderes, etwa im Kontext eines Angebots, vereinbart wurde.

2. Vertragsgegenstände

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für IT-Dienstleistungs- und Werkverträge.
(2) Vertragsgegenstände, Übergabetermine, Vergütungen und sonstige Einzelheiten zu Leistungen werden jeweils in Einzelverträgen vereinbart.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von INSERVATE ausdrücklich vorher schriftlich anerkannt worden sind. Im Übrigen gelten die folgenden Bestimmungen.

3. Zusammenarbeit

(1) Innerhalb des Rahmens, den die einzelvertraglichen Vereinbarungen setzen, bestimmt und verantwortet INSERVATE die Art und Weise der Durchführung des jeweiligen Einzelauftrags. Weisungsrechte des Auftraggebers bestehen nicht, jedoch wird INSERVATE stets bemüht sein, Wünschen des Auftraggebers bei der Durchführung von Einzelverträgen Rechnung zu tragen.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Durchführung der Einzelverträge jeweils vereinbarten erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und für INSERVATE kostenlos erbracht werden.
(3) Der Auftraggeber wird INSERVATE die zur Erfüllung der Einzelverträge erforderlichen Informationen jeweils rechtzeitig übermitteln. Wenn INSERVATE die Informationen für nicht ausreichend hält, wird INSERVATE dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
(4) INSERVATE wird auf Wunsch jederzeit

  • über den Stand der Arbeiten am Vertragsgegenstand in angemessenem Umfang schriftlich berichten,
  • Einblick in Unterlagen über die Arbeiten am Vertragsgegenstand gewähren,
  • an einem jeweils zu vereinbarenden Ort einen Meinungsaustausch mit den Bearbeitern des Vertragsgegenstands ermöglichen.

(5) Jede Seite benennt der anderen einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung eines Einzelauftrags erforderlichen Auskünfte erteilt und Entscheidungen entweder treffen oder veranlassen kann.

4. Arbeitsplätze

(1) Bei Arbeiten vor Ort in den Geschäftsräumen des Auftraggebers stellt dieser den INSERVATE-Mitarbeitern den aktuellen Arbeitssicherheitsrichtlinien entsprechende Arbeitsplätze mit Zugriff auf die relevanten Entwicklungs- und Produktionssysteme bzw. Daten sowie Internet- und Telefonanschluss zur Verfügung.
(2) Falls Arbeiten mit wesentlichem Ressourcenbedarf auf Systemen von INSERVATE durchgeführt werden, kann eine gesonderte Kostenpauschale vereinbart werden.

5. Beschaffungen

(1) Für die Durchführung des Vertragsgegenstands erforderliche Komponenten und Services außerhalb der im Rahmen eines Auftrags bei INSERVATE bestellten Service-, Hard- und Software-Komponenten werden grundsätzlich vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Müssen derartige Komponenten (Hardware, Software, Studien, Cloud-Ressourcen usw.) im Interesse der Termineinhaltung beschafft werden, wird folgende Vorgehensweise zugrunde gelegt:

  • INSERVATE bestätigt jeden mündlich oder schriftlich erteilten Auftrag zur Beschaffung von Komponenten unter Hinweis auf diese Bedingungen.
  • Die Beschaffung wird von INSERVATE unter Nutzung von erzielbaren Rabatten vorgenommen und der Nettopreis der Rechnungskopie an den Auftraggeber mit einem pauschalen Bearbeitungsaufschlag von 3 % auf den Nettopreis weiter berechnet.
  • Die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten werden grundsätzlich an den Auftraggeber abgetreten. Sie werden von INSERVATE wahrgenommen, solange sich die Komponente in ihrem Besitz befindet. Eine weitergehende Haftung von INSERVATE für die beschafften Komponenten ist ausgeschlossen.

6. Rechte am Vertragsgegenstand

(1) Mit der Erstellung des Vertragsgegenstandes, auch in sich abgeschlossener Teile, und Erfüllung sämtlicher INSERVATE zustehender Forderungen aus diesem Auftrag geht das alleinige, unbeschränkte und unwiderrufliche Nutzungsrecht am Vertragsgegenstand und an den zugehörigen Unterlagen an den Auftraggeber über.
(2) Veröffentlichungen über den Auftrag in anonymer Form stehen INSERVATE jederzeit frei. Der Auftraggeber wird Anfragen seitens INSERVATE zu namentlichen Veröffentlichungen wohlwollend prüfen.
(3) INSERVATE wird bei der Vorbereitung des Einsatzes eines Vertragsgegenstandes Unterstützung leisten und die Pflege des Vertragsgegenstandes übernehmen. Soweit diese Leistungen nicht zu den vertraglich ohne gesondertes Entgelt zu erbringenden Leistungen gehören, werden sich die Vertragspartner jeweils über eine angemessene Vergütung verständigen.
(4) INSERVATE ist nicht gehindert, das im Verlauf der Auftragsabwicklung erworbene Knowhow oder im Rahmen der Durchführung des Auftrags entwickelte Werkzeuge und Verfahren für eigene Zwecke zu nutzen, soweit dadurch in die Schutzrechte gemäß Ziffer 6.1 nicht eingegriffen wird.

7. Vertraulichkeit

(1) Die beiden Partner verpflichten sich wechselseitig zur vertraulichen Behandlung aller Unterlagen und Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder erkennbar nicht für Dritte bestimmt sind. Sie werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern auferlegen. Diese Pflichten bleiben auch nach der Beendigung des Auftrags bestehen, solange besagte Unterlagen und Informationen nicht später allgemein öffentlich zugänglich werden.
(2) Wegen Verletzung der Vertraulichkeit haftet INSERVATE nur, wenn dem Auftraggeber dadurch tatsächlich ein Schaden entstanden ist und INSERVATE oder einer ihrer Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
(3) Ansprüche gegen Mitarbeiter von INSERVATE sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

8. Herausgabe von Unterlagen

(1) INSERVATE wird alle Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel, die sie im Zusammenhang mit dem Auftrag erhalten oder erstellt hat, übergeben, und zwar spätestens nach der Abnahme oder, soweit sie zur Erfüllung etwaiger Gewährleistungspflichten benötigt werden, nach dem Ende der Gewährleistungspflicht.

9. Haftung, Termine, Vertragsstrafe

(1) Die Fristen für die Lieferung der Arbeitsergebnisse und die sonstigen zu erbringenden Leistungen werden jeweils in den Einzelaufträgen vereinbart.
(2) Wenn INSERVATE aus von ihr zu vertretenden Gründen Leistungen nicht rechtzeitig erbringt, kann der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Frist Verzugsentschädigung verlangen. Voraussetzung für die Forderung einer Verzugsentschädigung ist der Nachweis, dass dem Auftraggeber aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist. Die Höhe der Verzugsentschädigung beträgt 0,5 % pro angefangene Woche des Verzuges und ist auf maximal 5 % der Vergütung für die betreffende Leistung begrenzt.
(3) Bei von INSERVATE nicht zu vertretenden Verzögerungen hat INSERVATE auf Antrag Anspruch auf angemessene Verlängerung der Vertragstermine. Im Falle einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung hat dieser INSERVATE alle hierauf beruhenden wirtschaftlichen Nachteile zu ersetzen.
(4) INSERVATE haftet für Folgen von Personen-, Sach- und Vermögensschäden gemäß den Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts im Rahmen einer Haftpflichtversicherung mit besonderen Bedingungen für EDV-Berater und Softwarehersteller. Die Haftung ist begrenzt auf Euro 500.000 für Personen-, Euro 100.000 für Sach- und Vermögensschäden.

10. Kündigung

(1) Der Auftraggeber und INSERVATE können Aufträge jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen aus wichtigem Grund kündigen.
(2) Hat INSERVATE die Kündigungsgründe zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten, soweit diese wirtschaftlich nutzbar sind oder aber nutzbar gemacht werden können.
(3) Hat der Auftraggeber die Kündigungsgründe zu vertreten, so erhält INSERVATE sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen vergütet. Darüber hinaus behält sich INSERVATE weiteren Schadenersatz, zum Beispiel durch den Auftrag veranlasste weitere Kosten oder entgangenen Gewinn, vor.

11. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages

(1) Alle Abreden, die inhaltliche oder zeitliche Änderungen eines Auftrages zur Folge haben, sind ausschließlich schriftlich zu fixieren und bedürfen der gegenseitigen Abzeichnung durch die mit der Durchführung des Auftrags betrauten Mitarbeiter des Auftraggebers und der INSERVATE.
(2) Soweit die Abreden einen möglicherweise vereinbarten Festpreis überschreiten, wird INSERVATE die zu erwartende oder die geschätzte Höhe der Mehrkosten dem Auftraggeber mitteilen. Danach wird der Auftraggeber eine Entscheidung über die Durchführung herbeiführen. Im Durchführungsfall wird ein Nachtrag zum Auftrag erstellt.

12. Abnahme, Gewährleistung

(1) Nachdem alle zum Vertragsgegenstand gehörenden Unterlagen ordnungsgemäß an den Auftraggeber übergeben sind, führt der Auftraggeber die Abnahme des Vertragsgegenstands innerhalb einer jeweils bei Auftragsvergabe zu vereinbarenden Frist durch. INSERVATE kann die Abnahme von Teilleistungen verlangen, soweit diese in sich abgeschlossen sind.
(2) Werden dabei wesentliche Mängel im Sinne des Gesetzes festgestellt, wird INSERVATE die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen und den Vertragsgegenstand wiederum zur Abnahme bereitstellen. Der Auftraggeber führt dann erneut unverzüglich die Abnahme durch.
(3) INSERVATE wird die Bereitstellung des Vertragsgegenstands zur Abnahme spätestens eine Woche vorher schriftlich ankündigen. Nimmt der Auftraggeber nach Bereitstellung den Vertragsgegenstand aus einem anderen Grunde als wegen eines Mangels nicht ab, so gilt der Vertragsgegenstand nach Ablauf der vereinbarten Frist (Ziffer 12.1) nach der Bereitstellung zur Abnahme oder mit Beginn der Nutzung im Produktivbetrieb als abgenommen.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt für IT-Dienstleistungs- und Werkverträge und den Fall, dass es sich um ein Geschäft unter Kaufleuten handelt, 12 Monate. Innerhalb dieser mit Abnahme oder – gleichstehend – gemäß Ziffer 12.3 beginnenden Gewährleistungsfrist werden durch den Auftraggeber schriftlich gerügte Mängel von INSERVATE innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt.
(5) Entspricht eine Leistung den vertraglichen Vorgaben, werden spätere Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit Veränderungen an der Umgebung der Leistung, insbesondere geänderte Versionen von Cloud-, Anwendungs- oder Betriebssystem-Software, Updates oder sonstige Programmänderungen, vorgenommen wurden. Der Auftraggeber hat im Fall der Überprüfung einer Mängelrüge durch INSERVATE, die objektiv zu keiner Mängelfeststellung führt, die Kosten dieser Überprüfungsmaßnahme zu tragen.
(6) Sollten Mängel des Vertragsgegenstands auf vom Auftraggeber zu vertretende Umstände zurückgehen, so wird INSERVATE sie auf Wunsch des Auftraggebers zu jeweils zu vereinbarenden angemessenen Vergütungen und Bedingungen beseitigen.
(7) INSERVATE übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber dadurch entstehen, dass trotz sachgerechter Planung, Installation, Konfiguration und Nutzung durch INSERVATE die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Services, Software und Hardware des Auftraggebers mit Mängeln behaftet ist, von der Beschreibung abwei¬chende Funktionalität aufweist oder bei der Lieferung und Unterstützung seitens der jeweiligen Lieferanten Verzögerungen eintreten. Dadurch entstehende Mehraufwände hat der Auftraggeber INSERVATE zu vergüten.

13. Vergütung

(1) Mit der im Auftrag vereinbarten Vergütung sind alle von INSERVATE zu erbringenden Leistungen abgegolten.
(2) Ist im Auftrag eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, wird der Leistungsnachweis auf der Basis von Erfassungsbelegen erbracht, die entweder vom Auftraggeber selbst oder einem von diesem Bevollmächtigten unterzeichnet sind oder aber durch eine hierfür bereitgestellte technische Einrichtung erstellt werden. INSERVATE legt diese Erfassungsbelege dem Auftraggeber bei der Rechnungsstellung vor.
(3) Sofern im Einzelauftrag nicht anders vereinbart, werden Reise- und Übernachtungskosten vom INSERVATE-Mitarbeitern gesondert erstattet, wenn aus von INSERVATE nicht zu vertretenden Gründen und auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Mitarbeiter von INSERVATE Reisen zu Orten außerhalb der INSERVATE-Geschäftsräume unternehmen. In diesen Fällen werden nach Abzug der möglichen Vorsteuerbeträge, jeweils gegen Vorlage entsprechender Belege, vom Auftraggeber erstattet:

  • Nahverkehr: Nahverkehrsmittel und Taxen
  • Bahn: Fahrten 1. Klasse
  • Flugzeug: Economy Class
  • Mietwagen: Kompaktklasse
  • Hotel: Mittelklasse (**** Sterne)
  • Nebenkosten: z.B. öffentliche Verkehrsmittel, Telefon, Gepäckaufbewahrung usw.
  • Kilometergeld: €0,50 pro gefahrenen Kilometer
  • Verpflegungsaufwand (entsprechend der von den Finanzämtern festgelegten Richtlinien) bei Abwesenheit des Mitarbeiters nach gesetzlichen Bestimmungen

4) INSERVATE wird jeweils vorher mit dem Auftraggeber die Einzelheiten von Reisen abstimmen, zum Beispiel Termine oder die Benutzung eines Pkw an Stelle von Bahn oder Flugzeug. Sofern nichts anderes vereinbart, wird die auf Reisen verbrachte Zeit zu 50% als Arbeitszeit zu den im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Konditionen vergütet.
(5) INSERVATE wird dem Auftraggeber für die jeweils fälligen Zahlungen Rechnungen zugehen lassen, in der die Vergütung oder die Reisekosten/Übernachtungskosten und die Umsatz¬steuer jeweils gesondert ausgewiesen sind.
(6) Für Einzelaufträge, die nach Zeitaufwand vergütet werden, wird eine monatliche Rechnungsstellung vereinbart. Für Festpreisaufträge wird eine Staffelung der Zahlungen jeweils im Auftrag vereinbart.
(7) Alle Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug sofort zu begleichen.

14. Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, Erfüllungsort ist, soweit im Leistungsumfang nicht anders vereinbart, München.

15. Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen als lückenhaft erweisen. §139 BGB findet keine Anwendung.